DMG- XXVIII. Deutscher Orientalistentag, Bamberg, 26.-30.3.2001
 
[Hauptseite] [Islamwissenschaft] [Panels]  
 
Abstracts / Zusammenfassungen der Vorträge
Islamwissenschaft

Ulrike Mitter:
Wenn Frauen Sklaven freilassen: Zur Stellung der Patronin im frühislamischen Recht

Die Freilassung eines Sklaven hat im islamischen Recht zur Folge, daß zwischen dem Freigelassenen und seinem ehemaligen Herrn - oder seiner ehemaligen Herrin - ein Patronatsverhältnis (wala') entsteht. Aus diesem ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Parteien, die von den frühen Rechtsgelehrten mehr oder weniger intensiv diskutiert wurden. Ihr besonderes Interesse galt den Erbschaftsregelungen, die auch im Zusammenhang mit Patroninnen von großer Bedeutung sind.
Da es in meinem Vortrag nicht um die Rechtsstellung der Patronin im klassischen Islam gehen soll, sondern um ihre Stellung im Recht des ersten und zweiten Jahrhunderts H., muß zunächst die Quellenlage geklärt werden. Die Rechtstraditionen (ahadit), die dem isnad zufolge aus dieser frühen Zeit stammen, werden in der Islamwissenschaft häufig als spätere Fälschungen gewertet, die frühen Autoritäten in den Mund gelegt wurden. Wäre dies uneingeschränkt richtig, gäbe es kaum eine Möglichkeit, die Entwicklung des Rechts im frühen Islam zu rekonstruieren. Mit Hilfe einer kombinierten Analyse der asanid und mutun können die ahadit jedoch genauer datiert und authentische Überlieferungen ermittelt werden, auf deren Grundlage Aussagen über die frühe Rechtsentwicklung möglich sind.
Nach einem Überblick über die Institution des Patronats und einem Einblick in das Funktionieren der isnad-cum-matn-Analyse, wird es in dem Vortrag hauptsächlich um folgendes gehen:

  1. Was sagen die ahadit aus über die Rechtsstellung der Patronin im ersten und zweiten Jahrhundert und welchen Unterschied gibt es zwischen den Rechten und Pflichten von Patronen und Patroninnen?
  2. Die Tatsache, daß Frauen überhaupt Sklaven freilassen und Patroninnen sein können, kompliziert die Regelungen des Patronats, die im Falle männlicher Freilasser eindeutig sind. Es soll aufgezeigt werden, wodurch die Problematik verursacht wird und welche Lösungen die Rechtsgelehrten anzubieten haben.
  3. Schließlich möchte ich die Frage ansprechen, ob die Traditionen zur Rechtsstellung der Patronin auch aussagekräftig für die Rechtspraxis sind. Ich werde die Hypothese aufstellen, daß dies für die Zeit der Prophetengefährten bejaht werden kann, für die spätere Zeit jedoch zweifelhaft ist. Diese Hypothese basiert auf der Beobachtung, daß etliche der Traditionen von Prophetengefährten einen historischen Kern haben. Im Zuge der um die Jahrhundertwende einsetzenden Systematisierung des Rechts entfernten sich Rechtstheorie und Rechtspraxis immer weiter voneinander.

Stand 11. Februar 2001